Satzung des Kinder- und Jugendvereins Baiern e.V.
I. Name und Sitz
§1
- Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendverein Baiern e. V.“ und hat seinen Sitz in Baiern.
- Er ist im Vereinsregister unter Nr. VR188 des Amtsgerichtes München eingetragen.
- Der Verein ist dem Caritasverband für die Diözese München e. V. und damit dem Deutschen Caritasverband e. V. angeschlossen.
II. Zweck
§2
- Der Verein hat den Zweck, die Errichtung eines Kindergartens in der Gemeinde Baiern zu forcieren und bei Bestehen diesen zu fördern, um die planmäßige Ausübung der kirchlich-sozialen Tätigkeit auf dem Gebiete der Jugendpflege zu unterstützen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne oder Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mitgliedschaft
§3
- Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen werden, die sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten und sich zur Zielsetzung des Vereines bekennen. Auch juristische Personen können Mitglied werden mit denselben Rechten und Pflichten einer natürlichen Person.
- Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Ihre Mitarbeit ist ehrenamtlich. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder übermäßige Vergütungen begünstigt werden
§4
- Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur für den Schluss eines Kalenderjahres, das zugleich das Geschäftsjahr ist, zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied, das den Verein schädigt oder zu schädigen versucht, oder seine Beitragsverpflichtung mutwillig nicht erfüllt, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereines besteht kein Anspruch auf eingezahlte Beiträge oder auf die vom Mitglied geleisteten Geld- oder Sachspenden.
IV. Organe des Vereines
§5
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§6
- Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassier und dem 1. und 2. Schriftführer. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
- Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat bestellt. Der Beirat setzt sich aus drei frei gewählten Mitgliedern zusammen und ist Teil des Vorstandes.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt alle 2 Jahre in geheimer Wahl. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender benötigen eine absolute Stimmenmehrheit, bei den übrigen Vorstandsmitgliedern genügt einfache Stimmenmehrheit.
- Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens 8 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, dessen jeweilige Einträge der Schriftführer oder in dessen Verhinderung der 2. Schriftführer unterzeichnet.
§7
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in der Lokalpresse Ebersberger Zeitung und Süddeutsche Zeitung bekanntzugeben.
§8
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes
b) die Festsetzung des Jahresbeitrages
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 6 Abs. 2
d) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind all anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden, abgesehen von § 9 und § 6 Abs. 2 (Vorstand), mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll durch die Schriftführer zu führen.
V. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
§9
Zu einer Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins darf nur zur Abstimmung geschritten werden, wenn dieser Punkt in der nach § 7 Abs. 2 bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war. Satzungsänderungen sind vor Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen.
§10
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die röm.-kath. Pfarrkirchenstiftungen der Kuratien Jakobsbaiern und Berganger, die es im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens als zu unmittelbar oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken ist unzulässig.
Baiern, im April 2009